"Das am 12.11.1999 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Förderung der Scheinselbständigkeit" ist am 17.12.1999 vom Bundesrat gebilligt worden.
Was sind die wichtigsten Neuerungen? Klargestellt wird, dass die bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie der Amtermittlungsgrundsatz in der Sozialversicherung unverändert weiter gelten.
Bevor die neugefassten Vermutungskriterien des §7 Abs. 4 SGB IV vorgestellt werden, ist zu betonen, dass sie nur greifen, wenn die Mitwirkung durch die Beteiligten verweigert wird. Wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich grundsätzlich weiterhin nach §7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses setzt eine persönliche Abhängigkeit voraus.
Nur für den Fall, dass die Mitwirkungspflicht im Statusverfahren verletzt wird, wird vermutet, dass die betroffenen Personen abhängig beschäftigt sind, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien gegeben sind:
1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßg kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Mark übersteigt.
2. Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verpflichten.
4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Achtung: Von der Vermutungsregelung sind Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter im Sinn der �� 84ff HGB ausgenommen, § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV.
Besonders interessant erscheint gegenwärtig die Regelung des § 7c SGB IV:
Bei Zweifel an der Versicherungspflicht und einem Antrag nach § 7c SGB IV bis zum 30.6.2000 trifft die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung ein.
Ausnahme: Die Statusentscheidung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getroffen oder in Vorbereitung. Oder der Auftraggeber hat seine Meldepfichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt."
Als weiteren Service finden Sie unter www.Vertriebsrecht.de Auszüge aus dem Gesetz zur Förderung der Scheinselbständigkeit, in dem auch die neuen Vorschriften enthalten sind.von Dr. Michael Wurdack